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   OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98   

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https://dejure.org/1998,11032
OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98 (https://dejure.org/1998,11032)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.03.1998 - 2 M 5/98 (https://dejure.org/1998,11032)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. März 1998 - 2 M 5/98 (https://dejure.org/1998,11032)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Angestelltenverhältnis; Gleichstellungsbeauftragte; Verwaltungseinheit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 161/96

    Widerruf; Gleichstellungsbeauftragter; Gemeindevertreter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
    Die Antragsgegnerin kann im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Widerruf der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (Urt. v. 21.11.1996 - 2 L 161/96 SchlHA 1997, 46 f) für den Zulassungsantrag und die zuzulassende Beschwerde auf ein Rechtsschutzbedürfnis verweisen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt der Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten nach § 2 Abs. 3 Satz 5, 1. Alternative der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein allein die Zustimmung der Mehrheit der Bürgerschaft voraus; bestimmte zusätzliche weitere sachliche Voraussetzungen bestehen danach nicht (Urt. v. 21.11.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1996 - 2 B 31.96

    Gerichtsverfassungsrecht - Rechtsweg bei Klagen einer im Angestelltenverhältnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
    Der Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin als Angestellte beschäftigt wird und dementsprechend von der Antragsgegnerin als Arbeitgeberin auf arbeitsrechtlicher Grundlage von ihrem bisherigen Aufgabenkreis entbunden werden könnte (vgl. dazu Schiek u.a., Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Kommentar, 1996, Rdnr. 1626; zum Rechtsweg s.a. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 2 B 31.96 -, ZBR 1997, 25), könnte - zwar - dazu führen, daß die Antragsgegnerin zur Durchsetzung ihrer Rechtsposition weder auf die Anordnung des Sofortvollzuges der Abberufung der Antragstellerin noch auf eine diesbezügliche, den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten abändernde Entscheidung des Senats angewiesen ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
    Die Antragsgegnerin hat zwar in bezug auf diesen Entscheidungstenor keine ernstlichen Zweifel dargelegt (vgl. dazu Beschlüsse des 4. Senats des OVG Schleswig v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688/690, und v. 10.04.1992 - 4 M 33/92 -, S. 2 - 4 d. Abdr., n.v.), doch genügen für eine Beschwerdezulassung nach §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Darlegungen zur ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.1997 - 2 M 23/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
    Die Antragstellerin wiederholt - allerdings - auch Gesichtspunkte, für die - weiterhin - der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz gilt, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes selbst zur Begründung seiner sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.08.1997 - 2 M 23/97 -, NordÖR 1998, 26).
  • OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
    Dabei kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (erst) dargelegt sind, wenn nach der Antragsbegründung und der angegriffenen Entscheidung - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - die Prognose begründet ist, daß das zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32/33), oder ob die Darlegung auch (schon) gelungen ist, wenn die vorgetragenen Gründe für den Erfolg des Rechtsmittels das gleiche Gewicht haben wie die für einen Mißerfolg sprechenden Gründe (Eyermann/Happ, VwGO, 1998, § 124 Rdnr. 20).
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